Nach der Bestattung


Versicherungen, Kassen

1. Bei Lebens-, Risiko-, Kranken- und Unfallversicherungen ist folgendes vorzukehren bzw. zu überprüfen: 

- Police beschaffen.

- Welche Leistungen sind versichert?

- Welche Unterlagen braucht die Gesellschaft, um die Versicherungsleistungen auszuzahlen? (ersichtlich aus den allgemeinen Bedingungen der Versicherung)

- Versicherungen und Kasse sind mit einem eingeschriebenen Brief unter Bezugnahme auf Policen- oder Mitgliedschaftsnummer zu benachrichtigen. Als Beilage ist der amtliche Todesschein (erhältlich beim Zivilstandsamt) notwendig.

- Fristen beachten: Lebens- und Unfallversicherer verlangen bei Unfalltod Benachrichtigung innert einer kurzen Frist (aus der Police ersichtlich). Daher Unfall- und Lebensversicherungen mit erhöhter Leistung bei Unfalltod sofort telefonisch benachrichtigen.

 

2. Andere Versicherungen sind zu überprüfen, ob sie weiterhin sinnvoll und notwendig sind. Versicherungsgesellschaften sowie Krankenkassen sind mit eingeschriebenem Brief vom Todesfall zu informieren, ob Versicherungen weitergeführt werden sollen oder ob sie aufzuheben sind. Sogenannte “Heftli-Versicherungen nicht vergessen.

Bei vorausgezahlten Prämien kann evtl. eine Prämienrückerstattung verlangt werden.

Bank, Postcheck

- Was ist bei allen Bankguthaben und Postcheckkonto vorzukehren?

- Unter Beilage des Todesscheines Bank und Postcheckamt benachrichtigen.

- Abfragen, welche Unterlagen für die Umschreibung der Hefte, Namensaktien, Konten usw. verlangt werden.

- Bestehende Vollmachten prüfen, evtl. widerrufen. Jeder Erbe kann eine schriftliche, über den Tod hinaus gültige Vollmacht des Erblassers jederzeit widerrufen.

- Saldobestätigung per Todestag verlangen.

- Auskunft über die Möglichkeiten zur sofortigen Abhebung für die mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten erteilen die Rechtsabteilungen der Banken.

Grundbuchamt

Die Erben erlangen das Eigentum an Grundbesitz sofort, können aber erst nach Eintragung ins Grundbuchamt darüber verfügen. Diese Eintragung erfolgt aufgrund eines Erbscheins.

AHV / IV

Besteht ein Anspruch auf eine Witwen- und/oder Waisenrente, sollte dieser möglichst umgehend geltend gemacht werden. Verlangen Sie bei der Ausgleichskasse, welcher der/die Verstorbene angehört hat, ein Antragsformular. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es mit den nötigen Unterlagen (diese sind im Formular erwähnt) der Ausgleichskasse wieder ein. Der Hinschied eines Rentenbeziehers ist der Ausgleichskasse sofort zu melden. So kann gegebenenfalls die Rente aufgehoben oder eine Ehepaar-rente in eine Einzel-rente umgewandelt werden. In allen Zweifelsfällen gibt Ihnen die Ausgleichskasse gerne Auskunft. Hatte der/die Verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit oder war er/sie Grenzgänger/in, wenden Sie sich an die Schweiz. Ausgleichskasse in Genf.

SUVA

Falls der/die Verstorbene bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war und einen Unfalltod erlitten hat, kann eventuell eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden. Benachrichtigen Sie den Arbeitgeber sofort vom Hinschied, vor allem bei einem Nichtbetriebsunfall. Für die Anmeldung bei der SUVA ist der Arbeitgeber verantwortlich. Auskünfte erteilt Ihnen der Arbeitgeber oder die SUVA in Aarau.

Betriebliche Vorsorge

Falls der/die Verstorbene einer Pensionskasse oder einer Personalfürsorgestiftung angeschlossen war, ist der Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen. Verlangen Sie Auskunft über die Rentenansprüche und fragen Sie den Arbeitgeber, für welche Zeit der Lohn noch ausbezahlt wird. Studieren Sie das Reglement der Pensionskasse/ Personalfürsorgestiftung, den Arbeitsvertrag und die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Arbeitgeberfirma genau. Auskünfte erteilt Ihnen der Arbeitgeber, in grösseren Firmen das Personalbüro.